Finanzierungstipps

„Stille Beteiligung“ – ein Steuersparmodell zur Wachstumsfinanzierung

Ist es nicht spannend, das Finanzamt die Zeche zahlen zu lassen? Genau das ist oft das entscheidende Motiv für eine sogenannte „atypisch stille Beteiligung“, die in der Praxis häufigste Anwendungsform dieser „stillen“ (und somit gegenüber Dritten oft verdeckten) Finanzierungsform.

Ich erkläre im Beitrag, wie das gesetzeskonform funktioniert. Zum besseren Verständnis erläutere ich jedoch zuerst die Grundlagen der stillen Beteiligungen in ihren unterschiedlichen Ausprägungen.

Stille Beteiligungen sind als alternatives Finanzinstrument seit Jahrzehnten bekannt.

Meist werden stille Beteiligungen in der Unternehmensfinanzierung als Mezzaninkapital ausgestaltet. In diesem Fall stellen sie „hybride“ alternative Finanzierungen dar, die zwischen Eigen- und Fremdkapital angesiedelt sind.

Ihr Potenzial erschöpft sich jedoch nicht in einer Nutzung als reines Finanzierungsinstrument. Mindestens ebenso spannend ist die Möglichkeit der Steuergestaltung. Ebenso ist dieses „diskrete“ Beteiligungsinstrument beliebt, wenn man die wahren Besitzverhältnisse an einem Unternehmen nicht offenlegen möchte.

Man spricht von einer sogenannten „stillen Gesellschaft“, wenn sich jemand am Geschäftsbetrieb eines „Geschäftsherrn“ (z.B. einer GmbH oder AG) mit einer Vermögenseinlage beteiligt.

Banken betrachten stille Beteiligungen oft als Eigenkapitalersatz bzw. Risikokapital

Bilanziell vermittelt die stille Beteiligung selten echtes Eigenkapital, jedoch regelmäßig sogenanntes „Hybridkapital“, „Mezzaninkapital“ bzw. „eigenkapitalähnliche Mittel“. Banken betrachten in ihrer Bonitätseinschätzung insbesondere „atypisch stille Beteiligungen“ (siehe unten) als Eigenmittel. Dadurch wird es möglich, weitere Bankkredite aufzunehmen!

Gerade für Wachstumsunternehmen aus der Industrie ist eine „atypisch stille Gesellschaft“ (siehe unten) oft eine besonders smarte Finanzierung. Entstehende Buchverluste werden anteilsmäßig vom Stillen absorbiert, entlasten damit die Bilanz des Unternehmens.

Statt in Geld wird der „Stille“ vor allem mit für ihn steuerlich nutzbaren Verlusten bezahlt. Starkes Wachstum ist oftmals mit hohem Liquiditätsbedarf und Anlaufverlusten verbunden. Gleichzeitig katapultiert das Wachstum den Industriebetrieb in eine neue Liga – eine Win-Win-Situation.

Die „einfache Gesellschaft“ in der Schweiz ähnelt der „stillen Gesellschaft“ in Deutschland und Österreich.

Die stille Gesellschaft ist sowohl im deutschen als auch im österreichischen Gesellschaftsrecht eine Sonderform einer Personenvereinigung. Sie gehört zu den Personengesellschaften, ist jedoch keine Handelsgesellschaft, da sie im Außenverhältnis nicht selbständig Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

Grundsätzlich ist zwischen einer „typisch stillen Gesellschaft“ und einer „atypisch stillen Gesellschaft“ zu unterscheiden. Die Einlage des stillen Gesellschafters kann in einer Geldleistung, einer Sachleistung (z.B. Lizenzen) oder einer Dienstleistung („Arbeitsgesellschafter“) bestehen.

Das schweizerische Gesellschaftsrecht kennt das Institut der stillen Gesellschaft nicht. Es ist jedoch in der Schweiz möglich, eine sogenannte „einfache Gesellschaft“ so auszugestalten, dass es sich inhaltlich praktisch um eine stille Gesellschaft handelt.

 

Abgrenzung der stillen Beteiligung zu anderen Instrumenten 

Die Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen und Finanzierungsinstrumenten ist bilanziell, gesellschaftsrechtlich und steuerlich wichtig und bedarf jeweils einer fallspezifischen Betrachtung, insbesondere geht es um die Abgrenzung zum

 

▶️partiarischen Darlehen

▶️Genussrecht

▶️Nachrangdarlehen

▶️Unterbeteiligung

▶️Arbeitsgesellschafter und Dienstnehmer

 

Die Möglichkeit der Verlustbeteiligung hat steuerlich viel Charme

Der stille Gesellschafter nimmt regelmäßig am Gewinn und auch am Verlust bis zur Höhe seiner Einlage teil. Eine gesetzliche Nachschusspflicht besteht für den stillen Gesellschafter nicht.

Gesetzliche Mitbestimmungsrechte hat der stille Gesellschafter keine, ebenso keine Teilnahme an der Geschäftsführung. Gesetzlich beschränken sich seine Rechte primär auf Informationsrechte.

Weitergehende Rechte werden hingegen oftmals vertraglich vereinbart. Ähnlich wie der Kommanditist bei einer KG kommt es in der Praxis (wenngleich seltener) vor, dass der stille Gesellschafter faktisch oder formal die Gesellschaft weitgehend kontrollieren kann, wenn das gewünscht ist. Das kann auch auf Wunsch des Wachstumsunternehmens erfolgen, wenn z.B. eine Tochtergesellschaft nicht konsolidiert werden soll.

Was ist eine „typisch stille Gesellschaft“?

Die (typisch) stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und regelmäßig auch nicht nach außen erkennbar ist. Sie ist gesetzlich als Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geregelt.

Der stille Gesellschafter bleibt nach außen zumeist verdeckt.

 Für einen Außenstehenden ist die stille Gesellschaft normalerweise deshalb nicht erkennbar, da sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht in Erscheinung tritt. Daher handelt es sich um eine sehr „diskrete“ Form einer Unternehmensbeteiligung. Dies gilt in ganz besonderem Ausmaß für die „atypisch stille Gesellschaft“, da diese anders als die typisch stille Beteiligung eine echte Mitunternehmerschaft nach sich zieht (siehe unten).

Die „typisch stille Gesellschaft“ ähnelt einem Darlehen.

Der typisch stille Gesellschafter ist – anders als der atypisch stille Gesellschafter – NICHT am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Die Beteiligung am Ertrag ist gesetzlich zwingend vorgesehen, die Beteiligung am Verlust kann ausgeschlossen werden.

Da eine Behandlung wie Zinseinkünfte gegeben ist, sind daher die Aufwendungen beim Geschäftsherrn steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig und reduzieren den zu versteuernden Gewinn. Die typisch stille Gesellschaft kann man sich steuerlich wie ein Darlehen (Einkünfte aus Kapitalvermögen) vorstellen.

 

Was ist eine „atypisch stille Gesellschaft“?

Die „atypisch stille Gesellschaft“ (oder „unechte stille Gesellschaft“) rückt vertraglich den unternehmerischen Aspekt in den Vordergrund.

Dies hat nicht nur, aber vor allem steuerliche Gründe. Der atypisch stille Gesellschafter ist in der praktischen Handhabung des Finanzinstrumentes mit dem Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) vergleichbar.

Dem atypisch stillen Gesellschafter werden als Mitunternehmer vertraglich umfangreiche Vermögensrechte eingeräumt. Er ist nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, einschließlich der stillen Reserven und ggf. des Firmenwerts. Steuerlich erzielt er regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In Deutschland gibt es zudem Vorteile bei der Gewerbesteuer.

Verlustzuweisungen als häufiges Motiv für atypisch stille Beteiligungen

in häufiges Motiv für eine atypisch stille Beteiligung ist das „Absaugen“ von Verlusten, die der Geschäftsherr selbst nicht optimal verwerten kann. Ist der atypisch stille Gesellschafter beispielsweise mit 50% am Betrieb des Geschäftsherrn beteiligt, so werden ihm 50% der Ergebnisse zugerechnet und auch zugewiesen.

Die auf Ebene der Gesellschaft festgestellten Ergebnisse werden auf die steuerlichen Mitunternehmer nach der Höhe ihrer Beteiligung verteilt und bei der Ermittlung deren Einkommen im Wege der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung einkommenserhöhend (Gewinne) oder einkommensmindernd (Verluste) berücksichtigt. Verluste reduzieren wie gewünscht die Steuerbemessungsgrundlage des atypisch stillen Gesellschafters.

Der steuerliche Mitunternehmer bekommt daher Gewinne beziehungsweise Verluste jeweils im Entstehungsjahr zugewiesen. Verluste sind steuerlich vortragsfähig. Ob bei Gewinnen tatsächlich Auszahlungen (Entnahmen) erfolgen, ist dabei unerheblich.

Verlustzuweisungen statt Zinsen – ein hochattraktives Modell!

Ist die Verlustzuweisung entsprechend hoch, so kann dies dazu führen, dass die Rendite aus der „Veranlagung“ des Stillen primär aus dem Steuereffekt stammt und nicht aus Auszahlungen des Unternehmens. Oftmals handelt es sich bei derartigen „Verlusten“ primär um Buchverluste, denen in wirtschaftlicher Betrachtung nicht unbedingt ein ökonomischer Verlust zugrunde liegen muss.

Aber Vorsicht: Entsteht innerhalb einer überschaubaren Zeit kein steuerlicher Totalgewinn, so droht steuerlich eine sogenannte „Liebhaberei“ und die Verlustzuweisungen werden rückwirkend vom Fiskus wieder eliminiert. Negative Kapitalkonten stellen steuerlich auch quasi latente zukünftige Steuerbelastungen für den Stillen dar. Es handelt sich daher oftmals primär um eine Steuerstundung und nicht um eine nachhaltige Steuervermeidung. Aber Achtung: Auch hier gibt es allenfalls Gestaltungsmöglichkeiten.

Wenn Sie an einer Wachstumsfinanzierung mit steuerlichen Vorteilen interessiert sind, kontaktieren Sie uns gern für ein kostenloses Erstgespräch.

Über uns

Wo Banken “Nein” sagen, helfen wir weiter.

Turnkey Finance ist als Teil der Alpine Group ein führendes Unternehmen im Bereich alternativer Finanzierungslösungen für Industrieunternehmen. Mit unserem fundierten Fachwissen und über 30 Jahren Erfahrung in der Unternehmensfinanzierung unterstützen wir Unternehmer dabei, maßgeschneiderte Finanzierungslösungen zu finden und ihr Wachstum zu fördern. Dabei setzen wir hochwertige Finanzleistungen ein, die oft nur großen Unternehmen und Konzernen vorbehalten sind. Nach über 1000+ erfolgreichen Unternehmenstransaktionen helfen wir auch Ihnen dabei, Ihr Ziel zu erreichen.

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